Satzung
§ 2 Vereinsinteressen
Der SV Exitus Esters 1980 e.V. ist eine Interessengemeinschaft für Hobby- und Freizeitgestaltung, wobei das größte Interesse dem Freizeitfußball gewidmet wird.
§ 3 Der SV Exitus Esters 1980 e.V. ist ein gemeinnütziger Verein.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere dadurch, daß Jugendliche vom täglichen Kneipengang abgehalten werden und sich mehr Ihren Hobby widmen, durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
b.) Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand stimmt über das Gesuch ab. Wenn mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder dem Gesuch zustimmen, gilt die Person als neues Mitglied. Auf der Mitgliederversammlung werden die neuen Mitglieder verlesen.
c.) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen des SV Exitus Esters 1980 e.V. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand oder mündlich gegenüber mindestens drei Vorstandsmitgliedern gleichzeitig zu erklären.
d.) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt, oder wenn er mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt, oder wenn es ein aktives Mitglied ist und fünfmal unentschuldigt die den Wettkämpfen fehlt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit einstimmiger Mehrheit oder die Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit. Dem Mitglied ist vorher das rechtliche Gehör zu gewähren. Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet automatisch auch aus dem Vorstand aus.
§ 5 Jahresbeitrag
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den vor der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen zu beteiligen. Es soll nach Möglichkeit am Begräbnis, Hochzeit, Geburtstag eines Mitgliedes teilgenommen und an der alljährlich stattfindenden Weihnachtsfeier.
§ 6 Organe des Vereins
a.) die Mitgliederversammlung
b.) der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
Jährlich, möglichst im Januar ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlung können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn der gesamte Vorstand dafür ist oder 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung vom Geschäftsführer einberufen und geleitet. Zur Versammlung ist mindestens acht Tage vorher, durch Aushang am Vereinslokal, einzuladen. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse nicht herangezogen. Zur Annahme eines Beschlusses ist eine Mehrheit von 51% genügend. Die Beschlüsse sind ins Protokollbuch einzutragen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und der Mitgliederversammlung vorzulesen.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
a.) Wahl des Vorstandes und 2 Kassenprüfer
b.) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
c.) Entlastung des Vorstandes
d.) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e.) Ausschluß von Mitgliedern
f.) Änderung der Satzung
g.) Auflösung des Vereins
Zur Änderung der Satzung und zum Auflösen des Vereins ist die Anwesenheit von ¾ der Mitglieder und eine einstimmige Mehrheit erforderlich. Sind in einer Mitgliederversammlung, die über Satzungsänderungen entscheiden soll, nicht ¾ der Mitglieder , so muß innerhalb der nächsten 30 Tage eine neue Versammlung einberufen werden, die in jedem Fall beschlußfähig ist, natürlich bei dann einstimmiger Mehrheit.
Vor der Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, ist der Vorstand zu entlasten und wird das gesamte Vermögen des Vereins an die Aktion Sorgenkind überwiesen. Es ist unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden. Für diese Aufteilung werden von der Versammlung 2 Mitglieder des Vereins gewählt, die dafür Sorge zutragen haben, daß das Geld des Vereins auch ordnungsgemäß an die Aktion Sorgenkind geleitet wird.
§ 9 Der Vorstand besteht aus dem
a.) Vorsitzenden
b.) Stellvertretenden Vorsitzenden
c.) Geschäftsführer, (Kassierer und Manager)
d.) Schriftführer
e.) Spielführer
f.) Stellvertretender Spielführer
g.) Stellvertretender Spielführer
h.) Obmann
i.) Beisitzer
j.) Beisitzer
Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt. Im ersten Wahljahr werden der Vorsitzende, der Schriftführer, der Obmann und die zwei Beisitzer gewählt. Im zweiten Wahljahr werden der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Spielführer und die zwei stellvertretenden Spielführer gewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Beendigung seiner Amtszeit aus, so ist keine Ersatzwahl zu treffen. Die anderen Mitglieder des Vorstandes nehmen seine Aufgaben wahr.
§ 10 Gesetzlicher Vorstand
Der Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schriftführer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.Rechtsverbindliche Erklärungen des Vereins werden von diesen Mitgliedern gegeben.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
a.) Führung der laufenden Geschäfte
b.) Vorbereitung von Spielen und Turnieren
c.) Rechtslegung des abgelaufenen Geschäftsjahres
d.) Erstattung der Tätigkeitsberichte
e.) Vorbereitung der Jahresabschlussfeier
f.) Dafür Sorge tragen, daß mind. 2 Mitglieder zu einer Hochzeitsfeier gehen und das Geschenk überbringen.
g.) Beschlußfassung über Aufnahmegesuche und Ausschlußanträge für die Mitgliederversammlung
h.) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Geschäftsführer einberufen und geleitet. Die Beschlüsse sind ins Protokollbuch einzutragen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und der Mitgliederversammlung vorzulesen.
§ 12 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
Vorsitzenden
Der Vorsitzende ist der Repräsentant des Vereins. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung.
Stellv. Vorsitzenden
Er vertritt den Vorsitzenden im falle seiner Verhinderung.
Geschäftsführer
Er ist verantwortlich für das Finanzwesen, d.h. er hat dafür Sorge zutragen, daß alle Beiträge kassiert werden und alle Rechnungen beglichen werden. Bei der Mitgliederversammlung muß er seinen Rechenschaftsbericht ablegen. Er hat dafür zu sorgen, daß genügend Spiele und Turniere ausgemacht werden.
Schriftführer
Der Schriftführer hat dafür zu sorgen, daß alle Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und sonstige Kuriositäten in einem Protokollbuch festgehalten werden.
Spielführer
Der Spielführer vertritt den Obmann in seinem Amt als Trainer und gibt die Anweisungen des Trainers an seine Spieler weiter. Er vertritt die Interessen der Spieler bei den Vorstandssitzungen
stellv. Spielführer
Einer von den beiden stellv. Spielführer vertritt den Spielführer, falls dieser verhindert ist.
Obmann
Der Obmann hat die Aufgabe, in Abstimmung mit dem Spielführer die Mannschaft aufzustellen. Er ist für die Wahrnehmung der Spielverpflichtungen verantwortlich und organisiert das Training
Beisitzer
Die Beisitzer unterstützen die übrigen Vorstandsmitglieder bei ihrer Arbeit.
§ 13 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer müssen Mitglieder des Vereins sein, dürfen aber nicht im Vorstand sein. Ihre Aufgabe ist es, die Kasse und das gesamten Vorstand zu kontrollieren. Die Kassenprüfer sind jährlich neu zu wählen. Die Kassenprüfer können sich nur einmal zur Wiederwahl stellen; jedes Jahr sollte möglichst ein Kassenprüfer neu gewählt werden.
§ 14 Ehrung des Torschützenkönigs
Der Spieler der die meisten Tore im laufenden Jahr geschossen hat ist der Torschützenkönig. Er wird hierfür auf der Jahresabschlussfeier geehrt und erhält eine kleine Anerkennung, gleichzeitig wird er auch dem Torschützenkönigpreis eingraviert. Damit ein Spieler aber nicht zu eigensinnig wird, muß der Torschützenkönig ein kleines Geschenk an die gesamte Mannschaft leisten
Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung des
SV Exitus Esters 1980 e.V . am 26. September 1986 im Vereinslokal Esters von den anwesenden Mitgliedern erstmals verabschiedet, und auf den außerordentlichen Mitgliederversammlungen am 10.12.1988 , 14.10.1993 , 20.11.1998 und am 19.12.2002 in die vorliegende Form geändert.
Sevelen, den 20.12.2002